Bild oben 27.07.2023

Vertragsrecht

Der Verbraucherschutz steht im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion; er ist inzwischen zu einer wichtigen Zielvorstellung des bürgerlichen Rechts geworden. Einen Anteil an dieser Entwicklung hat die Europäische Union. Nach Art. 100a Abs. 3 des EU-Vertrages geht die Kommission in ihren Vorschlägen in den Bereichen des Verbraucherschutzes von einem hohen Schutzniveau aus. Dies ist eine Garantie für jene Mitgliedstaaten, die bereits ein hohes Schutzniveau in dem betreffenden Bereich haben, und infolge des Mehrheitsprinzips in der Europäischen Union Gefahr laufen würden, eine Verschlechterung in Kauf nehmen zu müssen.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kernstück des Kaufvertrages, widmet dem Verbraucherschutz einen eigenen Titel (Teil XI), allerdings bisher nur mit einem Artikel, in Art. 129a des EU-Vertrages. Wesentlich ist etwa die Erweiterung des Schutzbereiches des AGB-Gesetzes durch dessen neuen § 24a über Verbraucherverträge. Dieser verstärkt den Schutz, wenn einem Unternehmer ein Verbraucher als Schuldner gegenüber steht. Verbraucher in diesem Sinne ist eine Person, welche einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Einwendungen und Einreden des Schuldners

Einwendungen und Einreden sind zuerst Begriffe des Zivilprozesses. Dort sind Einwendungen Gegenrechte, welche vom Gericht von Amts wegen zu beachten sind, wenn nur die zugrunde liegenden Tatsachen vorgetragen sind. Sachverhalte, welche Einreden begründen (zum Beispiel Verjährung, Zurückbehaltungsrecht) können vom Gericht nur einbezogen werden, wenn die entsprechende Einrede erhoben ist. Die Abgrenzung wird durch die Fassung der gesetzlichen Regelung erkennbar: Nach § 222 Abs. 1 BGB ist der Verpflichtete nach Vollendung der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Gemäß § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung aus demselben rechtlichen Verhältnis bewirkt wird. Ähnlich formuliert § 320 Abs. 1 BGB für das Zurückbehaltungsrecht beim gegenseitigen Vertrag.
Die Behandlung von Einreden und Einwendungen gegenüber dem Inkassounternehmen richtet sich nach der Art der Berechtigung; keine Besonderheiten ergeben sich für solche Gegenrechte, wenn der Fall einer bloßen Vollmacht vorliegt. Hier übt der bevollmächtigte Rechtsanwalt nur die Rechte des Gläubigers aus, das Zahlungsverlangen des Bevollmächtigten ist rechtlich das Verlangen des Gläubigers. Eventuelle Einreden und Einwendungen werden durch die Vollmachtserteilung und das Auftreten eines anderen Käufers nicht berührt.

Vertragliche Gegenrechte

Faktisch werden bei Auftreten eines Bevollmächtigten Gegenrechte zwar dem Grundeigentümern gegenüber erklärt, rechtlich handelt es sich aber um Gegenrechte gegenüber dem Gläubiger. Besondere Bestimmungen zum Erhalt der Gegenrechte sind nicht erforderlich. Eine wesentliche Grundlage der gesetzlichen Regelung ist das Repräsentationsprinzip. Rechtsgeschäftlich Handelnder ist zwar allein der Erbe; die Rechtsfolgen des Geschäfts treffen aber allein den Verkäufer. Der Lieferant tritt im Namen des Vertretenen auf; seine Willenserklärung wirkt gemäß § 164 Abs. I Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen den Erblasser. Die Mahnung des Inkassounternehmens, dem Vollmacht erteilt ist, wirkt unmittelbar zugunsten des Gläubigers. Sie ist wie ein Kaufvertrag eine geschäftsähnliche Erklärung, auf welche die Vorschriften über das Handels- und Transportrecht entsprechend anzuwenden sind. Die Zahlung des Schuldners an den Anwalt bewirkt unmittelbar die Erfüllung und damit das Erlöschen der Forderung im Verhältnis zum Gläubiger.
Ähnliches gilt, wenn dem Rechtsanwalt eine Einziehungsermächtigung erteilt ist, auch hier bleibt der Gläubiger Inhaber der Forderung. Dem Anwalt ist nur ein Forderungsausschnitt übertragen, kraft dessen er zur Einziehung der Forderung im Verhältnis zum Schuldner berechtigt ist. Das Inkassounternehmen macht eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend, - Gegenrechte werden hier dem Inkassounternehmen auch rechtlich entgegengehalten. Der Schuldner kann dem Ermächtigten gegenüber alle Einwendungen und Einreden entgegen halten, welche ihm im Verhältnis zum Gläubiger zustehen. Zusätzlich kann er auch Einreden aus dem Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Vertragspartner geltend machen.
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